Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 05.10.2022 – 5 A 281/21Zitiert von 1
- VG Gießen, 19.11.2019 – 8 K 3432/17.GIZitiert von 4
- LSG Thüringen, 20.10.2014 – L 4 AS 1070/14 B ER
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2014 – L 13 SB 69/14
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.12.2013 – L 18 AS 148/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.06.2013 – L 34 AS 2690/12Zitiert von 3
- OVG NRW, 05.12.2007 – 19 B 1523/07Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 09.11.2005 – VII-Verg 78/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/65#abs-1 (1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/65#abs-2 (2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.